Donnersbergkreis Erhebliche Zweifel an Vorwürfen

Einen Freispruch gab es beim Prozess gegen einen Kreisbürger, dem die Staatsanwaltschaft einen sexuellen Übergriff und Diebstahl zur Last gelegt hatte (wir berichteten). In beiden Fällen soll die von ihm getrennt lebende Ehefrau die Betroffene gewesen sein. Das Schöffengericht beim Amtsgericht Rockenhausen sah in keinem der Anklagepunkte irgendwelche Anhaltspunkte für eine Verurteilung.

In ihrem Plädoyer sprach die Staatsanwältin von etlichen Widersprüchen, die in der Hauptverhandlung zutage getreten seien. Dass es nicht zu einer Verurteilung komme, sei nicht dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ geschuldet – vielmehr habe sich im laufenden Verfahren gezeigt, dass in jedem Punkt erhebliche Bedenken an den Vorwürfen bestünden. Von erheblichen Zweifel an den Ausführungen sprach auch die Richterin am Amtsgericht, Cora Brunner. Für eine Verurteilung gebe es keine objektiven Beweise. So sei auch das Bettlaken, das als Beweisstück hätte dienen können, nicht mehr auffindbar, führte die Richterin aus. In der Beweisaufnahme hatte die Nebenklägerin erklärt, dass sie von ihrem Ehemann während des Schlafes teilweise entkleidet und sexuell missbraucht worden sei. Sie selbst sei erst nach Ende des Geschlechtsaktes wach geworden. Gerade diese Aussage wurde von der Richterin in Frage gestellt. Als weitere Ungereimtheit führte Brunner aus, dass die Nebenklägerin sich wegen Schmerzen am nächsten Tag zum Frauenarzt begeben, aber diesen nicht über den Vorfall informiert hatte. Der Polizei hätte sie das Bettlaken nicht übergeben, es sei bei der Wäsche aber nicht zu finden gewesen. Bei der Zeugenverhörung, die der Urteilsverkündung vorangegangen war, schilderte ein Polizeibeamte die Ungereimtheiten zu Beginn. Eine Streife sei an diesem Tag wegen einer Kindesentführung in die Nordpfalzgemeinde gerufen worden. Vor Ort trafen die Beamten auf zwei streitende Frauen: die Nebenklägerin und deren Mutter. Es sei zu Handgreiflichkeiten zwischen den Frauen gekommen, weil die Mutter verhindern wollte, dass die Nebenklägerin ihre Tochter zu deren Vater bringt. Damals seien Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Körperverletzung aufgenommen worden. Erst während der Vernehmung habe die Nebenklägerin gegenüber einem Beamten geäußert, dass es einen sexuellen Übergriff durch ihren Ehemann gegeben habe. Widersprüchlich waren auch hierbei manche Aussagen. Während zunächst davon ausgegangen wurde, dass die Nebenklägerin selbst die Polizei darüber informiert hatte, war den Akten zu entnehmen, dass die eigentliche Triebfeder hier ein Geschäftspartner gewesen sei. Ohne Erfolg versuchte das Gericht zu klären, wann und wie ausführlich dieser Geschäftspartner von der Geschädigten über das Verhalten des Ehemannes informiert worden war und welche Rolle er spielte. Auch die Mutter des Angeklagten konnte kein Licht ins Dunkel der Beweisaufnahme bringen. Sie sei sich sicher, dass ihr Sohn nie etwas gemacht habe, was seine Frau nicht wollte. Von ihr war zu erfahren, dass der Sohn vom Geschäftspartner aufgefordert worden sei, die Finger von seiner Frau zu lassen, unmittelbar danach habe er die gemeinsame Wohnung verlassen. Ob dieser Geschäftspartner auch der neue Lebensgefährte der Nebenklägerin war, ließ sich nicht klären. Viel Zeit verschlang in der Beweisaufnahme der zweite Anklagepunkt: der Vorwurf des Diebstahls von Bargeld sowie Sparbüchern von Ehefrau und Kindern. Zu diesem Zweck soll der Angeklagte nach seinem Auszug eines Tages in die Wohnung zurückgekehrt sein. Der Vater der Nebenklägerin schilderte seine Beobachtung aus einer gegenüberliegenden Wohnung, wonach der Angeklagte rund 20 Minuten im Wohnhaus verschwunden und anschließend mit einem Koffer in der Hand herausgekommen sei. Währenddessen sei seine Mutter vor dem Haus hin und her spaziert. Die Mutter des Angeklagten schilderte dagegen, dass ihr Sohn kurz ins Haus gegangen und einen zuvor gepackten Koffer abgeholt hätte. Dass zu jenem Zeitpunkt auch Handwerker in dem Haus beschäftigt und deshalb die Wohnungstüren ausgehängt waren, wertet das Gericht unter anderem als Grund, dass dem Angeklagten auch der Diebstahl nicht angelastet wurde. Die Herkunft des Geldes blieb unklar. Zunächst ging man von 6400 Euro aus, jetzt wurde von 5000 Euro gesprochen. Angedeutet wurde, dass die Hälfte der Summe dem Geschäftsmann gehörte und der Rest aus dem Verkauf von Welpen aus ihrer Hundezucht stammte. Die Sparbücher kamen an diesem Tag nicht mehr zur Sprache. (llw)

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