Rheinland-Pfalz Ruhestörungen: Wohnung für Polizei weiter tabu

«Mainz». Bei Ruhestörungen darf die Polizei in Rheinland-Pfalz wohl auch künftig nicht die Wohnung des Lärmverursachers betreten. Das Mainzer Innenministerium sieht aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Möglichkeit, der Polizei in diesen Fällen mehr Rechte einzuräumen.

Das geht aus einer Antwort des Ministeriums auf eine Anfrage des Neustadter CDU-Landtagsabgeordneten Dirk Herber hervor. Hintergrund der Anfrage ist die Petition eines Germersheimer Polizisten, der mehr Handhabe bei Einsätzen gegen Ruhestörer fordert. Die Petition hatte während der Zeichnungsfrist 1251 Unterstützer gefunden; nächste Woche wird sich mir ihr der Petitionsausschuss des Landtages befassen. Das rheinland-pfälzische Polizeigesetz erlaubt Beamten das Betreten einer Wohnung nur zur Abwehr dringender Gefahren. Eine gelegentliche Lärmbelästigung gilt in der Regel aber nicht als Gefahr. Herber: „Ein Abstellen von ruhestörendem Lärm ist folglich gerade in der Nachtzeit nicht möglich.“ Die Polizeigesetze mehrerer anderer Bundesländer gestehen den Beamten scheinbar mehr Eingriffsmöglichkeiten zu. In Nordrhein-Westfalen darf die Polizei so eine Wohnung auch dann betreten, wenn von dort „Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen“. Für den Mainzer Innenstaatssekretär Günter Kern (SPD) setzt das Grundgesetz (Unverletzlichkeit der Wohnung) allerdings der Regelung in Nordrhein-Westfalen enge Grenzen. Auch danach könne ein Betreten der Wohnung nur in Betracht kommen, wenn die Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung der Nachbarn bestehe. Unter dieser Voraussetzung sei aber auch in Rheinland-Pfalz ein Eingreifen der Polizei zulässig.

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