Rheinland-Pfalz Mainz: AfD scheitert mit Klage zur Ausschuss-Besetzung

Der Verfassungsgerichtshof unter Vorsitz von Präsident Lars Brocker (Vierter von links) im Januar bei der mündlichen Verhandlung
Der Verfassungsgerichtshof unter Vorsitz von Präsident Lars Brocker (Vierter von links) im Januar bei der mündlichen Verhandlung der AfD-Klage.

Fraktion hat keinen Anspruch auf den von ihr geforderten zweiten Sitz in den Fachausschüssen des Parlaments

Die Regelung in der Geschäftsordnung des Landtags über Größe und Besetzung der Ausschüsse ist verfassungsgemäß. Das hat der Verfassungsgerichtshof entschieden und damit eine Klage der AfD-Fraktion abgewiesen.

Gleich stark wie FDP und Grüne in Ausschüssen

In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob die AfD von den vier anderen Parteien im Landtag verfassungswidrig benachteiligt wird. Die AfD wollte erreichen, dass sie in allen 15 Fachausschüssen einen zweiten Sitz bekommt. Nach der Landtagswahl 2016 ist die AfD mit 14 Abgeordneten erstmals in den Landtag eingezogen. FDP und Grüne haben zusammen nur 13 Abgeordnete. Trotzdem sind alle drei Parteien in den Ausschüssen mit je einem Sitz gleich stark vertreten.

Ausschüsse von 13 auf zwölf Mitglieder verkleinert

Dies ist Folge der Geschäftsordnung, die sich der Landtag mit den Stimmen der Regierungsparteien SPD, FDP und Grüne sowie der CDU-Opposition gegeben hat. Dabei entschied sich die Landtagsmehrheit für ein anderes Zählverfahren zur Verteilung der Ausschusssitze auf die Fraktionen. Außerdem wurden die Ausschüsse von 13 auf zwölf Mitglieder verkleinert. Nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des vorherigen Landtags hätte die AfD-Fraktion bei ihrer Größe je zwei Ausschusssitze bekommen.

Ermessensspielraum des Parlaments

Bei der mündlichen Verhandlung am 23. Januar in Koblenz hatten die AfD-Vertreter argumentiert, die Geschäftsordnung sei nur geändert worden, um die AfD zu schwächen. Dem ist das höchste rheinland-pfälzische Gericht nicht gefolgt. Über Größe und Besetzung der Ausschüsse entscheide allein der Landtag, heißt es im Urteil. Bei dieser sogenannten Gestaltungsautonomie habe das Parlament einen weiten Ermessensspielraum. Die Mehrheit sei im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, der Minderheit einen Vorteil einzuräumen.

Verfassungsrechtlich gerechtfertigt

Sowohl das gewählte Zählverfahren als auch die Festlegung der Ausschussgröße auf zwölf Personen sind nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs zulässig. Die von der Landtagsmehrheit gewählte Kombination von Zählverfahren und Ausschussgröße führe zwar zu einer verzerrten Abbildung der Größenverhältnisse im Plenum. Dies sei im konkreten Fall allerdings darauf zurückzuführen, dass die kleinsten Fraktionen FDP und Grüne ein Grundmandat bekommen haben, um überhaupt in den Ausschüssen vertreten zu sein. Verfassungsrechtlich sei dies gerechtfertigt.

Regelungen hätten auch andere Parteien treffen können

Auch aus einem weiteren Grund sehen die Verfassungsrichter keine Willkür der Landtagsmehrheit. Eine zweite in Rede stehende Kombination von Zählverfahren und Ausschussgröße hätte in den Ausschüssen zum Patt zwischen Regierungslager und Opposition geführt. Bei einer dritten Kombination hätten Ausschusssitze verlost werden müssen, was von der Rechtslehre als „irrational“ und „wahrhaft willkürlich“ eingestuft werde. Eine vierte mögliche Lösung schließlich hätte nach Überzeugung der Verfassungsrichter dazu geführt, dass statt der AfD die beiden größten Fraktionen in den Ausschüssen unterrepräsentiert wären. Dies dürfe die Mehrheit verhindern. Das Fazit des Verfassungsgerichtshofs: Die Regelungen der Landtags-Geschäftsordnung seien keine Diskriminierung politischer Inhalte der AfD, sondern hätten in dieser Form jede der anderen Fraktionen in gleicher Weise treffen können.

AfD beschwert sich

Landtagspräsident Hendrik Hering (SPD) begrüßte das Urteil der Verfassungsrichter. Es stelle endgültig klar, „dass bei der Festlegung der Ausschussgröße und bei der Ausschusszusammensetzung keine verfassungsrechtlichen Grundsätze verletzt wurden“. Der Parlamentarische Geschäftsführer der SPD-Fraktion, Martin Haller, nannte das Urteil eine „schallende Ohrfeige“ für die AfD. Die AfD hingegen zeigte sich enttäuscht. Seine Fraktion halte die Geschäftsordnung nach wie vor für eine „Lex AfD“, sagte der Parlamentarische Geschäftsführer Jan Bollinger. Der Verfassungsgerichtshof legitimiere mit seinem Urteil die Benachteiligung von Oppositionsparteien (Aktenzeichen: VGH O 17/17).

Ihre News direkt zur Hand
Greifen Sie auf all unsere Artikel direkt über unsere neue App zu.
Via WhatsApp aktuell bleiben
x