Kreis Germersheim Führungszeugnis für die Jugendarbeit

Viele Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendarbeit brauchen ein erweitertes Führungszeugnis. Wer neben- oder ehrenamtlich mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten will, darf dies laut Sozialgesetzbuch (§72a SGB VIII) je nach Aufgabenbereich nur noch, wenn ein erweitertes Führungszeugnis vorliegt.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) sollen damit sicherstellen, dass sich unter ihrer Verantwortung keine Personen in der Kinder- und Jugendhilfe engagieren, die wegen einschlägiger Straftaten, insbesondere wegen sexuellen Missbrauchs, rechtskräftig verurteilt wurden. Diese Vorschrift gilt nicht für Jugendarbeit in Vereinen. Das Jugendamt schließt nun mit den Trägern der freien Jugendhilfe (zum Beispiel Internationaler Bund, Kirchen, Wohlfahrtsverbände) Vereinbarungen über die Tätigkeiten ab, die nur nach Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis der tätigen Person wahrgenommen werden dürfen. In dieser Vereinbarung ist ein Prüfschema erarbeitet, für welche Tätigkeiten die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis erforderlich ist. Der Jugendhilfeausschuss des Kreises ist dieser Vereinbarung beigetreten. Das bedeutet, dass Zuschüsse des Landkreises nur noch Organisationen gewährt werden, die der Vereinbarung beigetreten sind. Das Jugendamt informierte kreisweit die entsprechenden Organisationen über das Gesetz. „Was das genau bedeutet und wie die Umsetzung dieser Vereinbarung funktioniert, wollen wir den Betroffenen in Informationsveranstaltungen erklären“, so Beigeordneter Dietmar Seefeldt. Das Jugendamt Germersheim hat in Kooperation mit dem Kreisjugendring bereits eine Veranstaltung in Lingenfeld angeboten. Diese sei außerordentlich gut besucht gewesen, so Seefeldt. Der zweite Termin ist am Dienstag, 14. Oktober, 19 Uhr, im Mehrgenerationenhaus Wörth, Ahornstraße 5. Der Referent ist Volker Steinberg, Referent für Jugendpolitik der Evangelischen Kirche der Pfalz.

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