Zweibrücken Innenministerium: Gründung der Stiftung Landgestüt Zweibrücken ist rechtens

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Die Landesregierung sah keine Aufsichtsverletzung bei der Gründung der Stiftung Landgestüt Zweibrücken.

Dass die Landesregierung keine Verletzung der Aufsichtspflicht sieht, geht aus einem Bericht des Mainzer Innenministeriums an die Enquete-Kommission Kommunale Finanzen von 2014 hervor. Gleichwohl: Das Innenministerium ist die oberste Aufsichtsbehörde der Stiftungen im Land. Und die Landesregierung hatte die Stiftungsgründung angestoßen. Verkürzt dargestellt, wird im Bericht von 2014 argumentiert, die Stiftung sei deshalb rechtens, weil das Land sie anerkannt hat. Der Landesrechnungshof hatte Zweifel angemeldet (wir berichteten). Im Bericht heißt es: „Die seitens des Landes damals initiierte Errichtung der Stiftung unter finanzieller Beteiligung der Stadt wurde durch die Kommunalaufsicht vor dem Hintergrund mitgetragen, dass das Land sich ebenfalls engagiert und damit die Anforderungen der Gemeindeordnung erfüllt wurden.“ Ein entsprechendes Gerichtsurteil liegt für Rheinland-Pfalz nicht vor. Der Wortlaut von Paragraf 84, Absatz zwei, der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung (siehe „Wörtlich“) ist aber identisch mit dem von Paragraf 100, Absatz drei, der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. Und beim dortigen Oberverwaltungsgerichts gab es 2012 ein Urteil, laut dem eine Stiftung der Überprüfung durch die Aufsicht nicht standhielt. Dazu schrieb das Mainzer Innenministerium 2014: „Eine rechtsfähige Stiftung (...) entsteht in einem ersten Schritt durch das sogenannte Stiftungsgeschäft und in einem zweiten Schritt durch die staatliche Anerkennung.“ Das Gericht in Nordrhein-Westfalen habe festgestellt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den ersten Schritt nicht gegeben waren, so dass der zweite Schritt – die Anerkennung – nicht vollzogen werden konnte. Die Stiftung Landgestüt Zweibrücken hingegen sei anerkannt worden – von der zuständigen Behörde, also vom Innenministerium –, „das heißt beide Schritte sind vollzogen worden“. Dadurch sei die Stiftung als eigenständige juristische Person entstanden, „unabhängig davon, ob das Stiftungsgeschäft mängelbehaftet war“. Es folgt der Satz: „Bei erfolgter Anerkennung der Stiftung als rechtsfähige Stiftung ist die Anerkennung nicht ebenfalls nichtig, falls sich das Stiftungsgeschäft später als nichtig herausstellen sollte.“ Das nordrhein-westfälische Urteil, schlussfolgert das Mainzer Innenministerium, habe deshalb keine direkten Auswirkungen auf die Frage der Rechtsfähigkeit von Stiftungen, „an denen eine Kommune beteiligt ist und bei der durch Einbringen von Gemeindevermögen möglicherweise gegen Paragraf 84, Absatz zwei, der Gemeindeordnung verstoßen, die Stiftung aber von der Stiftungsbehörde anerkannt worden ist“. Heißt: Fehler bei der Stiftungsgründung fallen nicht ins Gewicht, wenn die Stiftung danach trotzdem anerkannt wird. Dem Rechnungshof, der Zweifel angemeldet hatte, warf das Innenministerium vor, dass er nicht nach Stiftungsgeschäft und Anerkennung unterschied. „Wohl nur auf Grund dieser undifferenzierten Betrachtungsweise“ komme der Rechnungshof zum Schluss, dass eine Stiftung, die auf einem nichtigen Gründungsakt basiert, nicht langfristig fortbestehen kann. Das Kommunalrecht bezieht sich laut Innenministerium nur auf die Wirksamkeit des Stiftungsgeschäfts, nicht aber auf die Anerkennung und das laufende Geschäft einer bestehenden Stiftung. Laut Gerichtsurteil in Nordrhein-Westfalen ist das Einbringen kommunalen Vermögens in eine Stiftung nur dann rechtens, wenn dadurch ein Mehrwert generiert werden. Und das sei nur der Fall, wenn sich durch die Stiftungsgründung zusätzliche private Gelder erschließen lassen. Dazu meint das Innenministerium, einen Mehrwert könne man nicht auf die Erschließung privater Mittel begrenzen. Auch zusätzliche öffentliche Mittel wie Landeszuwendungen seien ein Mehrwert. „Sofern sich zusätzliche öffentliche Mittel nur durch eine juristische Person in Form einer Stiftung erschließen lassen, hat die örtliche Gemeinschaft durch die Stiftung zweifellos einen Mehrwert.“ Auch wenn die Stiftungserrichtung nicht im Einklang mit dem Kommunalrecht steht, stehe nicht zwingend die Frage im Vordergrund, ob die Stiftung aufgehoben werden muss. „Zu prüfen wäre, ob ein (finanzieller) Mehrwert durch die (zukünftige) Einwerbung von Spenden für bestehende Stiftungen (noch) geschaffen werden kann.“ Letzteres stelle im Vergleich zu einer Aufhebung der Stiftung „zweifellos ein milderes Mittel“ dar. Abschließend bemerkte das Innenministerium 2014: „Aus heutiger Sicht konnte 2007 von einem finanziellen Mehrwert ausgegangen werden. Hinzu kommt ein ideeller Mehrwert, da es (...) gelungen ist, die Hauptinteressenten und -nutznießer der Einrichtung in die Lage zu versetzen, den Betrieb eigenverantwortlich zu gestalten.“ Ein Aufsichtsdefizit liege nicht vor. Wie mehrfach berichtet, stellte bei der Stiftungsgründung 2007 ausschließlich die Stadt das Stiftungsvermögen von 350 000 Euro. Der Landesrechnungshof hatte das moniert: Zum Vermögen müssten auch Dritte etwas beitragen. In der derzeitigen Debatte um den Fortbestand des Landgestüts war die Frage um die Rechtmäßigkeit der Stiftung noch mal hochgekocht.

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