Neustadt Hetzelstift soll zahlen

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Wegen eines groben Behandlungsfehlers soll die Marienhaus Stiftung (Neuwied) als Trägerin des Krankenhauses Hetzelstift einem Patienten aus Neustadt ein Schmerzensgeld in Höhe von 130.000 Euro zahlen. Das hat das Landgericht Frankenthal gestern am zweiten Verhandlungstag als Vergleich vorgeschlagen. Jetzt kann die Versicherung des Krankenhauses dazu Stellung nehmen.

Betroffen ist ein 57-Jähriger, der 2011 unter einer Entzündung der Wirbelsäule (Spondylodiszitis) litt. Der Mann ist heute querschnittsgelähmt. Im Verfahren gegen das Krankenhaus Hetzelstift ging es darum, ob dies bei korrekter Behandlung zu verhindern gewesen wäre. Der Mann war wegen starker Rückenschmerzen am 1. Oktober 2011 zunächst zur Notfalldienstzentrale gegangen, wo er Schmerzmittel erhielt. Als diese nichts halfen, ließ er sich am nächsten Tag stationär im Neustadter Krankenhaus aufnehmen. Am 2. Oktober wurde er untersucht und geröntgt, eine Therapie wurde nicht eingeleitet. Am 5. Oktober wurde er in die Neurochirurgische Klinik in Mannheim verlegt und sofort operiert. Die Ärzte konnten allerdings nicht mehr verhindern, dass er seit dieser Zeit querschnittsgelähmt ist. Der Verdacht, dass die Ärzte in Neustadt zu lange untätig geblieben sein könnten, sei durch eine Bemerkung des Mannheimer Klinikarztes entstanden, erzählte der Mann. „Jetzt ist es zu spät“, habe dieser gesagt. Daraufhin habe seine Rechtsanwältin, Susanne Metz, die Krankenhausunterlagen angefordert. Daraus geht hervor, dass der Mann am 2. Oktober zwar geröntgt worden ist, eine Auswertung der Bilder aber nicht dokumentiert ist. Rechtsanwältin Ruth Hauschild, die die Marienhaus Stiftung vertrat, musste einräumen, dass auch sie nur vermuten kann, dass der Radiologe keinen Befund erkannte. Sie schließt das daraus, dass auch bei einer Teambesprechung am 4. Oktober, bei der Radiologie und Chirurgie vertreten waren, kein Befund festgehalten wurde. Ein Ergebnis, das der Neurochirurg Professor Joachim Oertel, der als Sachverständiger im Prozess zugezogen wurde, nicht nachvollziehen kann. „Als Radiologe muss man das sehen“, sagte er. Nach Ansicht Oertels liegt die Wahrscheinlichkeit, dass eine sofortige Operation die Querschnittslähmung verhindert hätte, bei etwa 80 Prozent. Wenn Symptome einer drohenden Querschnittslähmung auftreten, wenn also in den Beinen ein „Sensibilitätsverlust“ auftrete, müsse sofort operiert werden, sagte er. Bei dem Patienten war das am 4. Oktober der Fall. Verlegt wurde er aber erst am darauffolgenden Tag. Unterblieben ist auch eine konservative Behandlung, die Verabreichung von Antibiotika. Nach Darstellung Oertels ist das ebenfalls eine mögliche Therapie bei diesem Krankheitsbild. Dass das unterblieben ist, bezeichnete er als Fehler, nicht aber als „groben Fehler“ – juristisch gesehen ein beträchtlicher Unterschied. Das Gericht kam unter dem Vorsitz von Kirsten Kaltenhäuser dennoch zu der Auffassung, dass sich aus einem anfänglich einfachen Befunderhebungsfehler ein grober Behandlungsfehler entwickelte. Der Fall sei juristisch höchst kompliziert, da Diagnose-, Befunderhebungs- und Behandlungsfehler aufeinandergetroffen seien. Der Klage des Mannes habe deshalb Erfolgsaussichten, so das Gericht. Als Schmerzensgeld schlug es eine Summe von 130.000 Euro vor. Nun muss die Marienhaus Stiftung in Absprache mit ihrer Versicherung entscheiden, ob sie dem Vergleich zustimmt. Auf Seiten der Kläger, die 100.000 Euro gefordert hatten, bestand daran kein Zweifel. Dennoch: Der Schaden sei mit keinem Geld der Welt gutzumachen, betonte der Mann. Er empfinde „Zorn, Zorn und noch einmal Zorn“, wenn er daran denke, dass er bei korrekter Behandlung wahrscheinlich noch laufen könnte. (kkr) MEHR ZUM THEMA:

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