Rheinpfalz Christkind im Netz

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Oje, schon wieder Weihnachten. Wer das Herumgerase vermeiden will, der kann Geschenke online bestellen. Dazu sollte man Einiges wissen.

Die Jagd nach Geschenken läuft auf Hochtouren. Und immer mehr Menschen suchen im Netz nach Dingen, die ihre Liebsten erfreuen sollen. Wer zuschlägt, hat in den meisten Fällen ein gesetzliches Widerrufsrecht, kann die Ware also ohne Angabe von Gründen zurückgeben. Im Vorfeld sollte aber einiges beachtet werden, damit es unter dem Weihnachtsbaum keine langen Gesichter gibt. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) hat dazu Tipps zusammengestellt.

Fristen

Die Widerrufsfrist beträgt europaweit einheitlich 14 Tage. Kunden sollten diese Zeitspanne im Kopf behalten, damit sie nicht am Heiligabend bereits verstrichen ist. Andererseits sollte man auch nicht zu spät bestellen. So viele Pakete werden zur Weihnachtszeit verschickt, da kann es leicht zu Verzögerungen bei der Lieferung kommen. Oft bieten Online-Händler speziell für Weihnachtseinkäufe eine längere Widerrufsfrist an. Kunden sollten das durch Ausdrucken oder einen Screenshot dokumentieren, damit sie sich im Zweifel später darauf berufen können. Beim Online-Kauf beginnt die Widerrufsfrist, sobald die Ware angekommen ist.

Widerspruchsrecht

Entgegen landläufiger Meinung können nicht alle im Internet bestellten Waren binnen zwei Wochen zurückgegeben werden. Kein Widerrufsrecht besteht zum Beispiel bei online bestellten Veranstaltungstickets oder gebuchten Reisen. Gleiches gilt für Waren, die speziell auf Wunsch des Kunden gefertigt wurden, wie Fotoalben mit Familienbildern oder leicht verderbliche Waren. DVDs oder CDs dürfen nur zurückgegeben werden, wenn sie nicht entsiegelt wurden.

Widerruf

Viele Verbraucher haben sich angewöhnt, Weihnachtsgeschenke kommentarlos zurückzuschicken. Doch Vorsicht: Eine gesetzliche Regelung verlangt, dass der Widerruf per Brief, E-Mail, Fax oder telefonisch erklärt wird. Wer nur anruft, sollte bedenken, dass der Widerruf im Nachhinein nur schwer beweisbar ist. Stellt der Händler auf seiner Website ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung, kann der Kunde auch damit den Widerruf erklären. An diese Form ist aber niemand gebunden. Tipp: Den Händler um eine Bestätigung des Widerrufs bitten.

Zustand der Ware

Der Händler kann Wertersatz verlangen, wenn der Kunde die Ware beschädigt oder zu ausgiebig testet. Aber natürlich dürfen Käufer die Ware begutachten. Was dies genau heißt, hängt vom Einzelfall ab. Bekleidung dürfen Kunden anprobieren, aber nicht länger tragen oder verschmutzen. Wer einen Elektrorasierer benutzt und dann die Bestellung widerruft, wird dagegen sicher den kompletten Wert ersetzen müssen, da der Rasierer nicht weiterverkauft werden kann. Als Anhaltspunkt gilt: Man darf die Ware zumindest im selben Umfang ausprobieren wie im Laden.

Verspätung

Noch vor Abschluss des Online-Kaufs sollte man darauf achten, ob ein verbindlicher Liefertermin angegeben wird. Gerät der Händler in Verzug, können Kunden selbstverständlich, wie oben beschrieben, die Bestellung widerrufen. In diesem Fall erhält der Käufer sein Geld zurück. Wenn verbindlich zugesagt worden ist, dass die Ware bis Heiligabend ankommt, können Schadensersatzansprüche bestehen. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn man wegen der Nichtlieferung noch auf die Schnelle ein teures Ersatzprodukt kaufen musste.

Rücksendungen

Wer Geschenke zurückgeben will, sollte zunächst prüfen, an welche Adresse die Ware zurückgeschickt werden soll. Sie sollte ordnungsgemäß verpackt sein – wenn möglich in der Originalhülle. Auch kleinere Gegenstände werden am besten als Paket und nicht als Brief versandt, weil der Käufer dann einen Einlieferungsschein erhält. Mit ihm lässt sich im Zweifelsfall belegen, dass das Paket auch tatsächlich zurückgeschickt wurde. Gerade bei teuren und empfindlichen Waren empfiehlt es sich darüber hinaus, Fotos zu schießen, mit denen der Zustand der Ware bei Versand und die ordnungsgemäße Verpackung belegt werden können.

Kosten

Die Kosten der Rücksendung trägt seit dem 13. Juni 2014 der Verbraucher. Somit ist die bisherige Regelung entfallen, wonach der Händler bei einem Wert von über 40 Euro die Rücksendekosten auf jeden Fall tragen muss. Das bedeutet: Egal ob der Preis der Ware über oder unter 40 Euro liegt, der Käufer muss rein rechtlich die Rücksendekosten bezahlen. Häufig ist es jedoch so, dass Händler auf freiwilliger Basis weiterhin die Kosten übernehmen.

Geschenkgutscheine

Geschenkgutscheine sind gerade zur Weihnachtszeit beliebt. Zum einen, weil sich der Beschenkte selbst aussuchen kann, was ihm gefällt, zum anderen, weil viele Waren nach Weihnachten günstiger angeboten werden. Käufer sollten jedoch bedenken, dass Gutscheine in den meisten Fällen eine Befristung haben. Nach deren Ablauf kann der Händler die Einlösung verweigern. In diesem Fall muss der Händler aber den Wert des Gutscheins auszahlen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht unbegrenzt. Denn nach drei Jahren verlieren Gutscheine in der Regel ihre Gültigkeit, da der Händler sich dann auf Verjährung berufen kann.

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