Wirtschaft Zum Ernten nicht in Nachbars Garten

«Ludwigshafen.»Wenn sich Nachbarn über die – in diesem Jahr spärliche – Obsternte streiten, hilft ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch.

Obst, das von überhängenden Zweigen direkt in Nachbars Garten fällt (der sogenannte Überfall oder Hinüberfall), gehört dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem es gelandet ist. Darauf weist die Arag Versicherung hin. Das gelte auch für Obst, das wegen der Hanglage eines steilen Grundstückes auf das Nachbargrundstück rollt. Nachhelfen dürfe der Grundstücksbesitzer dabei aber nicht. „Er darf überhängende Früchte also nicht abpflücken und an dem Baum nicht rütteln“, so die Arag-Rechtsexperten. Wer sich nicht daran hält, müsse die Ernte herausgeben. Umgekehrt dürfe der Baumeigentümer sein Obst zwar pflücken, hierfür aber nicht das Grundstück des Nachbarn betreten. Eine Ausnahme: Obst, das auf öffentliche Wege fällt, gehört der Arag zufolge nicht der Gemeinde, sondern steht weiterhin dem Eigentümer des Baumes zu. Wer sich zur Obsternte einen scheinbar herrenlosen Baum auf freiem Feld auserkoren hat, sollte ebenfalls zurückhaltend sein: Er kann dabei unbewusst eine Straftat begehen, nämlich Diebstahl, so die Arag. Der Diebstahl von Sachen mit geringem Wert (bis etwa 50 Euro) werde aber nur auf Antrag des Betroffenen, nicht auf Betreiben der Polizei oder Staatsanwaltschaft verfolgt.

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