Zweibrücken Zweibrücken: Keine verbotene Beihilfe für Germanwings

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Gericht der EU gibt Germanwings recht. Flughafen hat Fluggesellschaft keine verbotene staatliche Beihilfe gewährt.

Der Flughafen Zweibrücken hatte Germanwings im Jahr 2006 keine verbotene staatliche Beihilfe gewährt. Das hat die sechste Kammer des Gerichts der Europäischen Union in Luxemburg in ihrem am Donnerstag verkündeten Urteil festgestellt (wir berichteten bereits gestern). Die Fluggesellschaft Germanwings hatte gegen einen Beschluss der Europäischen Kommission vom 1. Oktober 2014 geklagt und das Gericht den Beschluss jetzt für nichtig erklärt. Germanwings hatte vom 15. September 2006 bis 9. Januar 2011 die Flugstrecke zwischen Zweibrücken und Berlin-Schönefeld bedient – der erste Linienverkehr ab Zweibrücken. Die Lufthansa-Tochter schloss damals zwei Verträge über Flughafendienstleistungen mit der Flughafen Zweibrücken GmbH, die unter anderem die Entgelte für die Nutzung des Flughafens festlegten. Der erste Vertrag umfasste einen Zeitraum von drei Jahren bis 15. September 2009, der zweite den Zeitraum von Juni 2008 bis Dezember 2011. Zwischen 2007 und 2014 nutzten zudem Tuifly (Ferienflüge ans Mittelmeer und auf die Kanaren) sowie Ryanair (Linienverkehr nach London in den Jahren 2008/2009) den Zweibrücker Flughafen. Auf die Anfrage von Hiltrud Breyer, Saar-Grüne im Europäischen Parlament, und eine Beschwerde hin beschloss die Kommission am 22. Februar 2012, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten. Am 1. Oktober 2014 mündete dies in einen Beschluss der EU-Kommission, die die im ersten Vertrag festgelegten Flughafen- und Marketingdienstleistungen zwischen Flughafengesellschaft und Germanwings als verbotene staatliche Beihilfe einstufte und die gewährten Gelder von Germanwings zurückforderte. Die Beihilfen seien mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Der zweite Vertrag mit Germanwings blieb unbeanstandet. Weil sich die EU zu einer unabhängigen Schätzung der zusätzlichen Betriebskosten nicht imstande sah, stützte sie sich auf die Daten deutscher Behörden sowie der Flughafengesellschaft. Während der Laufzeit des ersten Vertrags mit Germanwings hatte der Zweibrücker Flughafen demnach zusätzliche Einnahmen aus der Luftfahrt von knapp 370 000 Euro und nicht luftfahrtgebundene Einnahmen von 232 000 Euro. Die zusätzlichen Kosten wurden mit 1,718 Millionen Euro angegeben. Die Differenz von 1,116 Millionen Euro hatte die EU als staatliche Beihilfe für Germanwings eingestuft. Darunter fielen anteilmäßig die Wertminderung für Investitionen ins Terminal, die Abfertigungsschalter und Parkplätze sowie zusätzliche Personal- und Materialkosten. Germanwings war der Auffassung, dass die EU-Kommission die Kosten für den Bau des Terminals nicht spezifisch dem ersten Vertrag hätte zuordnen dürfen. Das Gericht der Europäischen Union weist die EU-Rüge zurück und verweist „auf die ständige Rechtssprechung, wonach die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe nicht von einer subjektiven Beurteilung durch die Kommission abhängen kann“. Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die zusätzlichen Kosten berücksichtigt werden mussten. Dem Gericht fehlt eine Begründung anzunehmen, dass die Flughafen-Investitionen auf den Vertrag mit Germanwings zurückzuführen sind. Das Gericht stellt auch fest, dass die Kommission nicht ordnungsgemäß belegt hat, dass der Vertrag vom 15. September 2006 Germanwings einen Vorteil verschafft hatte. Daher habe die Kommission dies auch nicht als staatliche Beihilfe einstufen dürfen. Keinen Erfolg hatte Germanwings mit der Klage, Zugang zu den Dokumenten zu bekommen, die die zusätzlichen Kosten belegen sollten. Die EU habe die Gründe der Ablehnung dargelegt. Die EU-Kommission trägt außer den eigenen Gerichtskosten drei Viertel der Kosten, die Germanwings entstanden.

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