Neustadt „Eindeutige unzulässige Beeinflussung der Wahl“

Einträchtig untereinander: CDU- und SPD-Plakat am Rathausplatz.
Einträchtig untereinander: CDU- und SPD-Plakat am Rathausplatz.

Eine „unzulässige Beeinflussung“ der Bundestagswahl sieht SPD-Ratsmitglied Gerd Armbruster. Der Grund: Die CDU habe bereits seit Mitte vergangener Woche Wahlplakate in Haßloch aufgehängt – was aber erst ab Montag, 14. August, zulässig gewesen sei. Über diesen Vorgang hat Armbruster den Landeswahlleiter informiert. Dessen Büro in Mainz freilich sieht keinen Verstoß gegen die Chancengleichheit.

Bereits seit Mittwoch, 9. August, habe die CDU „massiv“ Plakate zur Bundestagswahl aufgehängt, hat Armbruster am 11. August an Landeswahlleiter Jörg Berres geschrieben und zum Beleg zwei Fotos mitgeschickt. Dabei handle es sich um Wahlplakate zur Bundestagswahl, keine Einladungen zu Veranstaltungen. Soviel er wisse, so Armbruster, seien solche Plakate erst ab dem 14. August – also sechs Wochen vor dem Wahltermin – zulässig. Da er darin eine „eindeutige unzulässige Beeinflussung der Wahl“ sehe, bitte er den Landeswahlleiter um Prüfung. In einer der RHEINPFALZ zur Verfügung gestellten E-Mail an den Ersten Beigeordneten Tobias Meyer (CDU), der in Haßloch für die Genehmigung von Wahlwerbung zuständig ist, kritisiert Armbruster, dass „über 150 CDU-Plakate aufgrund der Genehmigung Ihres Dezernats bereits vor der heißen Wahlkampfphase aufgestellt werden konnten“. Zudem seien „alle strategischen Bereiche der Gemeinde bereits mit CDU-Plakaten besetzt“. Keine andere Partei könne hier eigene Plakate aufstellen. „Vorbeugend, in Hinsicht auf eventuell mögliche Anfechtungen des Wahlergebnisses“ habe er den Landeswahlleiter informiert, so Armbruster. Auf Anfrage der RHEINPFALZ sagte Beigeordneter Meyer, in der Regel beantragten die beiden großen Parteien vor Bundestagswahlen auf der Grundlage einer Absprache die Genehmigung für 150 Wahlplakate im Ortsbereich, die kleineren Parteien entsprechend weniger. Er selbst habe den Vorgang an eine Sachbearbeiterin abgegeben, um von vorneherein den Eindruck einer Einflussnahme auszuschließen. Genehmigt habe das Ordnungsamt der CDU wie auch der SPD den Beginn der Plakatierung „genau so, wie es die beiden Parteien beantragt haben“: Die CDU habe demnach am Donnerstag, 10. August, damit beginnen dürfen, Plakate aufzuhängen, die SPD am Sonntag, 13. August. Der Verwaltung sei nicht bekannt, dass es eine Richtlinie des Landeswahlleiters gebe, die rechtlich verbindlich den Beginn der Plakatierung festlege. Meyer wies den Vorwurf Armbrusters zurück: Die Verwaltung habe alles richtig gemacht und die Parteien gleich behandelt. Der Beigeordnete ergänzte, dass zu unterscheiden sei zwischen Wahlplakaten und Plakaten, die auf eine Veranstaltung hinweisen. So habe die SPD bereits am 9. August die Genehmigung erhalten, Plakate für eine Wahlkampfveranstaltung am 23. August zum Thema Rente aufzuhängen. Hans-Ulrich Weidenfeller vom Büro des Landeswahlleiters in Mainz erläuterte auf Anfrage der RHEINPFALZ, dass es sich bei der Wahlwerbung mit Plakaten um eine Sondernutzung handle, die das jeweilige Ordnungsamt einer Kommune genehmige. Ohne dass ein fester Termin in Wahlgesetzen festgeschrieben sei, gelte aber die Regel, dass in der „heißen Phase“ von Wahlkämpfen, also vier bis sechs Wochen vor dem Wahltermin, Plakatwerbung gestattet werden müsse. In dieser Phase tendiere das Ermessen von Verwaltungen „gegen Null“. Eingeschränkt werden könnten die Parteien nur, was die Anzahl der Plakate oder – zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit – die Standorte angehe. Einen Anspruch einer Partei, an bestimmten Stellen Plakate aufhängen zu dürfen, gebe es nicht. Im Sinne der Chancengleichheit könnten sich die Parteien – sofern möglich – allenfalls darüber absprechen, wer wo Plakate anbringen darf. Grundsätzlich sei es aber nicht verboten, auch schon mehr als sechs Wochen vor einer Wahl Plakatwerbung der Parteien zu erlauben. Wenn die Haßlocher Verwaltung die Genehmigungen tatsächlich so wie von den Parteien beantragt erteilt habe, „dann hat sie alles korrekt gemacht“, so Weidenfeller. Auch wenn es sich hier um eine Frage handle, die mit der Wahl selbst nichts zu tun habe, sei es grundsätzlich möglich, innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Wahlprüfungsausschuss des Bundestages in Berlin Einspruch einzulegen.

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