Kusel Wenn der Ex-Partner keinen Unterhalt zahlt

Kusel. Wenn Paare mit Kindern sich trennen, kommt das alleinerziehende Elternteil oftmals in eine schwierige Situation. Diese Lage verschärft sich noch, wenn der Ex-Partner keinen Unterhalt zahlt. Um diesen Eltern zu helfen, kann das Jugendamt in Vorleistung treten, um die Versorgung der betroffenen Kinder zu gewährleisten.

Auch bei uns im Landkreis passiert es häufiger, dass zahlungspflichtige Elternteile keinen Unterhalt zahlen können oder wollen. Und das, obwohl die Verletzung der Unterhaltspflicht sogar einen Straftatbestand darstellt und mit einer Geld- oder gar einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Für diese Fälle kann beim Jugendamt ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Möglich ist dies für Kinder bis zum zwölften Lebensjahr, sofern „der andere Elternteil“ den Unterhalt nicht oder nicht regelmäßig zahlt. Im Kreis Kusel trifft dies nach Angaben des Jugendamtes derzeit auf rund 360 Kinder zu. Die Zahlpflicht liegt dabei nicht automatisch beim Vater, sondern beim sogenannten familienfernen Elternteil. Im Landkreis beträgt der Anteil der zahlungspflichtigen Mütter beispielsweise etwa zwölf Prozent. Die Antragsstellung erfolgt bei der Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes. Dafür sind verschiedene Unterlagen nötig. Neben dem Personalausweis des Antragstellers sind auch die Geburtsurkunde des Kindes, für das die Leistung beantragt wird und eine Bescheinigung der Meldebehörde notwendig, aus der hervorgeht, dass eine sogenannte Haushaltsgemeinschaft besteht. Unterhaltsvorschussleistungen werden für insgesamt höchstens 72 Monate gewährt. Für Kinder unter sechs Jahren beträgt der Unterhalt 133 Euro monatlich und für Kinder bis zwölf Jahre 180 Euro. Durchschnittlich hat das Jugendamt in Kusel in diesem Jahr monatlich 57.000 Euro an Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt. Ausländischen Kindern werden Leistungen gezahlt, wenn unter anderem ihr Aufenthalt in Deutschland voraussichtlich dauerhafter Natur ist. Besitzen die Eltern eine sogenannte Niederlassungserlaubnis, sind die Kriterien für eine Vorschusszahlung ohne weiteres erfüllt. Eine Aufenthaltserlaubnis des betreuenden Elternteils erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nur dann, wenn sie auch zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt sind, oder das betreuende Elternteil hier zuvor bereits erlaubt gearbeitet hat. Wie das Wort „Vorschuss“ schon besagt, sind diese Leistungen aber kein staatliches Geschenk, sondern müssen zurückgezahlt werden. Nicht immer können oder wollen die Zahlungspflichtigen diesen Vorschuss aber auch zurückzahlen. In diesen Fällen ist die Unterhaltsvorschusskasse dazu verpflichtet, den säumigen Elternteil zunächst zur Erstattung der Aufwendungen aufzufordern. Anschließend wird versucht, eine Zahlungsvereinbarung mit dem jeweiligen Elternteil zu treffen. Sollten diese Bemühungen ebenfalls nicht fruchten, ist eine Titulierung des Anspruchs notwendig. Das heißt, es wird amtlich festgestellt, dass dem Gläubiger – in diesem Fall der Unterhaltsvorschusskasse – der bislang ausgezahlte Betrag zusteht. Dies kann durch eine freiwillige Anerkennung, zum Beispiel in Form einer Unterhaltsverpflichtungsurkunde geschehen, oder aber durch ein gerichtliches Verfahren. Ist der Anspruch geklärt, hat das Jugendamt die Möglichkeit, den Betrag „einzutreiben“. Üblicherweise geschieht dies durch Pfändungen auf Einkommen oder Konten. Eher seltener kommt es deswegen zu Sachpfändungen. Doch selbst mit diesen Mitteln gelingt es nicht in allen Fällen, eine Rückzahlung der Vorschussleistungen zu erreichen. Nach Angaben des Kuseler Jugendamtes sind beispielsweise etwa ein Drittel der erstattungspflichtigen Personen im Landkreis Empfänger von SGB-II-Leistungen (umgangssprachlich „Hartz IV“) und damit nicht zahlungsfähig. In anderen Fällen reicht das Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils nicht aus, um eine vollständige Erstattung zu gewährleisten. Dies sind zwei der Faktoren, die dazu führen, dass nur etwa ein Viertel der Beträge, die das Jugendamt im Kreis Kusel an Vorschussleistungen zahlt, auch zurückgezahlt werden. Besonders in wirtschaftlich engen Verhältnissen wird zunächst auf die kurzfristig verfügbaren Unterhaltsvorschussleistungen zurückgegriffen und der Unterhaltsvorschusskasse überlassen, die Zahlungsansprüche durchzusetzen. In Familien mit besserem Einkommen wird in der Regel versucht, Unterhaltsregelungen einvernehmlich oder mittels fachanwaltlicher Beratung zu treffen. Diese Beratung kann bei nicht verheirateten Paaren auch über das Jugendamt erfolgen. (dbu)

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