Bad Dürkheim Kein Recht auf Einbahnstraßen-Regelung

Ein Anwohner der Kaiserslauterer Straße in Bad Dürkheim ist mit dem Ansinnen gescheitert, für den Abschnitt zwischen der Zumsteinkreuzung und der Einmündung der Gaustraße eine Einbahnstraßenregelung per Eilantrag gerichtlich zu erzwingen. Das Verwaltungsgericht sieht keinen Anspruch des Mannes gegen die Stadt Bad Dürkheim, wie es gestern mitgeteilt hat.

Der Mann wohnt innerhalb dieses Abschnitts, der als Tempo-30-Zone ausgewiesen ist und dessen Fahrbahn teilweise weniger als vier Meter breit ist. Dieser Bereich innerhalb des Stadtsanierungsgebiets war von Februar 2015 bis Februar 2016 umgestaltet und dabei an das Erscheinungskonzept für die Innenstadt angepasst: in Brauntönen gepflasterte Gehwege, asphaltierte Fahrbahn außer an der Einmündung der Friedhofstraße, hellgrau gepflasterte Rinnen als Abgrenzung von Fahrbahn und Gehweg, ergänzt um verschiedene Poller. Der Anwohner war mit der Ausführung der Umgestaltungsmaßnahme nicht einverstanden und hatte sich in mehreren Eingaben unter anderem an die Stadt und die Kreisverwaltung als Kontrollbehörde gewandt. Gegenüber dem Gericht begründete er sein Anliegen unter anderem damit, die Fahrbahn in diesem Abschnitt sei für Gegenverkehr nicht breit genug. Fußgänger und Radfahrer seien auf den höhengleichen Seitenstreifen hochgradig gefährdet, von Fahrzeugen im Gegenverkehr angefahren zu werden. Er selbst sei seit dem Umbau sechsmal angefahren worden, behauptete er. Davon ist nach gestriger Nachfrage der RHEINPFALZ weder der Stadtverwaltung noch der Polizei bekannt. Dort am Amtsplatz weiß man nur von einem solchen Vorgang, der derzeit bei der Staatsanwaltschaft anhängig sei. Sein Begehren brachte der Anwohner juristisch als Eilantrag auf vorläufigen Rechtsschutz zum Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung ein – weil sich in der Straße aktuell nichts tut, sondern die Stadt sich grundsätzlich Gedanken um ein neues Verkehrskonzept für die Innenstadt macht. Das Gericht wies den Eilantrag ab. Ein Anspruch sei nur dann gegeben, wenn die angestrebte Einbahnstraßenregelung als einzig richtige Entscheidung der Stadt in Betracht komme und jede andere Verkehrsregelung „ermessensfehlerhaft und unzumutbar wäre“. Dies habe der Anwohner aber nicht darlegen können. Der strittige Abschnitt ist knapp 300 Meter lang und unterschiedlich breit. Nach den Richtlinien für Stadtstraßen bedarf es für Pkw-Begegnungsverkehr bei einer Geschwindigkeit von unter 40 einer Fahrbahnbreite von 4,10 Meter, bei einseitigem Lkw-Verkehr fünf Meter und für Lkw-Gegenverkehr 5,90 Meter. Diese Maße sind zwischen B 37 und Dürkheimer Haus nicht immer gegeben, so das Gericht, stellten indes Orientierungswerte dar, die nicht starr angewandt werden müssten. Die Gemeinden könnten aufgrund der konkreten örtlichen Situation davon abweichen. Dies habe die Stadt getan. Die Bebauung in der Straße reiche ins 18. Jahrhundert zurück, so dass ihre Neugestaltung sich an den vorhandenen Bauten habe orientieren müssen. Die Kaiserslauterer Straße habe dort eine wichtige Erschließungsfunktion für den Stadtkern und sei entsprechend stark frequentiert. Aus Sicht der Stadt hätte eine Einbahnregelung zu Schleichverkehr in Friedhof- und Limburgstraße geführt, den sie vermeiden wollte. Entlastungen der Kaiserslauterer Straße könnten daher nicht erzielt werden. Trotz der Enge in der Kaiserslauterer Straße kommt eine Einbahn- regelung nicht als einzig richtige Entscheidung in Betracht, entschied das Gericht. Alternative Maßnahmen seien denkbar, etwa weniger Schwerverkehr oder weitere Poller, um das laut dem Anwohner häufige Ausweichen von Autofahrern auf den Gehweg zu unterbinden. Das Verwaltungsgericht hielt es indes für angebracht, dass sich die Stadt mit der Einbahnstraßen-Frage vor Ort nochmals befasst, wenn das avisierte Gesamtverkehrskonzept für die Innenstadt in diesem, spätestens im nächsten Jahr beraten werden soll, spricht aber von einer „Ermessensentscheidung“. Zwischenzeitlich hatte der Bauausschuss auf die Eingaben des Anwohners hin die jetzige Regelung bekräftigt. |psp

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