Rheinpfalz Urteil: Schadenersatz für Diskriminierung steuerfrei

Neustadt. Eine wegen Diskriminierung am Arbeitsplatz fällige Entschädigung muss grundsätzlich nicht als Einkommen versteuert werden. Dies gelte auch, wenn der Arbeitgeber die Benachteiligung bestreite und das Geld lediglich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs gezahlt werde, urteilte das rheinland-pfälzische Finanzgericht in Neustadt.

In der am Dienstag veröffentlichten Entscheidung gaben die Richter einer Einzelhandelskauffrau recht, die gegen eine Entscheidung des Finanzamtes Worms-Kirchheimbolanden vorgegangen war (Aktenzeichen: 5 K 1594/14). Der Frau war aus „personenbedingten Gründen“ gekündigt worden, nachdem wenige Wochen zuvor bei ihr eine Körperbehinderung von 30 Prozent festgestellt worden war. Gegen die Kündigung hatte sie geklagt und dabei auch eine Entschädigung dafür eingefordert, dass ihr Unternehmen sie wegen der Behinderung diskriminiere. In dem Verfahren einigte sich die Frau mit der Firma schließlich auf eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrags. Im Gegenzug zahlte der Arbeitgeber unter Verweis auf das Diskriminierungsverbot aus dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro. Das zuständige Finanzamt hatte diese Summe als Einkommen gewertet. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, bei dem die Frau deswegen geklagt hatte, stellte jedoch nun klar, dass es sich eindeutig um den Ausgleich der durch Diskriminierung erlittenen „immateriellen Schäden“ gehandelt habe. Auch eine Zahlung wegen einer vom Arbeitgeber bestrittenen Benachteiligung habe keinen Lohncharakter. |epd

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