Rheinland-Pfalz Minimale Wartefrist für Falschparker

Nadelöhr: der Torbogen an der Paulsstraße in Koblenz. Hier wurde das falsch geparkte Auto abgeschleppt.
Nadelöhr: der Torbogen an der Paulsstraße in Koblenz. Hier wurde das falsch geparkte Auto abgeschleppt.

Behörden sind nicht verpflichtet, vor dem Abschleppen nach Halter zu forschen

«Koblenz/Neustadt.»Wie lange müssen Kommunen warten, bis sie ein falsch geparktes Auto abschleppen lassen dürfen? Das Verwaltungsgericht Koblenz sagt: Verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge dürfen „sofort“ entfernt werden, selbst dann, wenn sie den normalen Verkehr nicht behindern. Der konkrete Fall: Eine Frau hatte in Koblenz ihr Fahrzeug um 7.58 Uhr im Torbogen der Paulstraße geparkt. Dadurch entstand eine Engstelle, die nur 2,40 Meter breit war. Zulieferer eines angrenzenden Gewerbebetriebs konnten deshalb ihr Ziel nicht mehr anfahren. Die Stadt rief ein Abschleppunternehmen, das den Wagen um 8.21 Uhr – also 23 Minuten später – abtransportierte. Dafür wurden der Frau 189,63 Euro in Rechnung gestellt. Diesen Kostenbescheid wollte die Fahrerin jedoch nicht akzeptieren. Sie wehrte sich dagegen mit der Begründung, der „normale“ Fahrzeugverkehr habe die betreffende Stelle passieren können, außerdem habe auch der Gewerbebetrieb an diesem Torbogen immer wieder Fahrzeuge abgestellt, ohne dass dies Folgen gehabt habe. Doch sowohl der Stadtrechtsausschuss als auch anschließend das Verwaltungsgericht widersprachen dieser Sichtweise: Der Einwand, normale Fahrzeuge hätten an der Engstelle vorbeikommen können, sei unerheblich. In einem „Not- und Eilfall“ wäre es den Rettungsdiensten und der Feuerwehr nicht möglich gewesen, dort durchzufahren. Das Gericht stellte weiter fest, dass es in solchen Fällen „grundsätzlich keine Nachforschungspflicht“ der Behörden gebe. Gleichwohl hätten städtische Mitarbeiter versucht, die Frau ausfindig zu machen – was allerdings erfolglos geblieben war. „Ein längeres Zuwarten war mit Blick auf die Situation nicht geboten“, heißt es in dem gestern veröffentlichen Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz. Ähnlich hatte auch das Verwaltungsgericht Neustadt in einem anderen Fall entschieden: Ein Rechtsanwalt hatte seinen Wagen vor dem Amtsgericht in Ludwigshafen auf einem Behindertenparkplatz abgestellt. Als eine Politesse bemerkte, dass in dem Auto kein Schwerbehindertenparkausweis lag, rief sie 27 Minuten später den Abschleppdienst, nochmals 21 Minuten später war der Behindertenparkplatz geräumt. Der Rechtsanwalt hielt die Maßnahme für rechtswidrig: Es sei noch keine Stunde verstrichen gewesen, als sein Fahrzeug schon abgeschleppt worden sei. Die Verwaltungsrichter in Neustadt sahen dies anders: Ein verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug dürfe „sofort abgeschleppt“ werden. Autofahrer mit einer Behinderung seien „als Verkehrsteilnehmer in besonderem Maße hilfsbedürftig und müssten darauf vertrauen können, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen unbedingt zur Verfügung steht“. Es sei von einer Politesse auch nicht zu verlangen, dass „sie umfangreiche, zeitraubende, aber nicht Erfolg versprechende Suchmaßnahmen nach dem Fahrer unternimmt und die eigentlichen Aufgaben darüber zurückstellt“. Wie lange städtische Mitarbeiter im Einzelfall vor der Abschleppmaßnahme tatsächlich zuwarten müssen, hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig 2014 dargelegt. In dem konkreten Fall war in Frankfurt ein Reisebus an einem mit absolutem Halteverbot ausgeschilderten Taxistand abgestellt worden. Der Fahrer hatte zwar seine Mobilfunknummer am Bus hinterlegt, doch er war darunter für den städtischen Mitarbeiter nicht zu erreichen. Der ordnete deshalb das Abschleppen des Busses an. Zurecht, wie das Bundesverwaltungsgerichts urteilte: Es könne zwar im Einzelfall ausnahmsweise geboten sein, mit dem Abschleppen zu warten. Dies gelte aber nur dann, wenn „konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Verantwortliche kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen und es unverzüglich selbst entfernen wird“. Das sei hier nicht der Fall gewesen, weil der Busfahrer nicht an sein Handy gegangen sei. Handwerksvertreter leiten aus diesem Urteil dennoch einen Tipp für Betriebe ab: „Die gut sichtbare Handy-nummer kann nach diesem Urteil das Abschleppen verhindern, aber nur, wenn der Fahrer auf den Anruf reagiert und dann wirklich sofort wieder am Fahrzeug ist.“

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