Pfalz Südpfalz: Kreis muss Fahrtkosten für in Frankreich wohnende Schüler übernehmen

Für Schüler der Sekundarstufe I muss ein Landkreis die Beförderungskosten übernehmen, wenn die Schule über vier Kilometer vom Wo
Für Schüler der Sekundarstufe I muss ein Landkreis die Beförderungskosten übernehmen, wenn die Schule über vier Kilometer vom Wohnort entfernt ist.

Der Kreis Südliche Weinstraße muss die Beförderungskosten zweier Schüler übernehmen, obwohl deren Familie jenseits der Grenze in Frankreich lebt. Das hat das Verwaltungsgericht in Neustadt in einem am Freitag veröffentlichten Urteil (Az.: 2 K 1054/16.NW) entschieden.
Die 2000 und 2003 geborenen Schüler wohnen dem Gericht zufolge mit ihrer Familie im französischen Wissembourg und besuchten eine Realschule plus in Bad Bergzabern. Seit mehreren Jahren übernahm der Kreis die Fahrkosten für die beiden. Im Juni 2015 teilte er dann mit, dass eine weitere Übernahme der Kosten nicht möglich sei. Dafür müssten die Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben.
Dagegen klagte die Familie – mit Erfolg. Das Gericht verwies auf eine Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der EU. Demnach dürfe ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats sei, aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates mit Blick auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen nicht anders behandelt werden als inländische Arbeitnehmer. Vielmehr müsse er dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen genießen.

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