Rheinland-Pfalz Denkzettel für Feuerwehrmann?

SPEYER (jüm). Darf ein Feuerwehrmann, wenn’s brennt, schneller fahren, als die Polizei erlaubt? – Es kommt darauf an, lautet die Antwort der Behörden. Einem Vorderpfälzer, der auf dem Weg zum Einsatz geblitzt wurde, droht jetzt ein Bußgeld von 188,50 Euro plus ein einmonatiges Fahrverbot. „Das kann nicht wahr sein“, meint sein Anwalt Stefan Beck.

Der Fall: An einem Vormittag im März war in einer Speyerer Firma ein Großbrand ausgebrochen. Dazu wurde auch jener Vorderpfälzer alarmiert, dem nun das saftige Bußgeld und das Fahrverbot drohen. Das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Speyer fuhr von seinem Arbeitsplatz bei Ludwigshafen mit seinem privaten Personenwagen los. Auf der vierspurig ausgebauten Bundesstraße 9 geriet er in den Radarstrahl einer Polizeistreife. Das Ergebnis: Er war mit Tempo 150 unterwegs, zulässig sind dort maximal 100 Stundenkilometer.Grundsätzlich räumt die Straßenverkehrsordnung nicht nur Polizisten, sondern auch Angehörigen des Katastrophenschutzes oder der Feuerwehr „Sonderrechte“ ein, teilt dazu das Polizeipräsidium Rheinpfalz auf Anfrage mit. Das bedeute, dass solche Helfer im Falle eines Falles selbst dann von Tempolimits befreit sind, wenn sie mit ihrem Privatfahrzeug unterwegs zum Einsatz sind. Allerdings dürfe dieses Sonderrecht laut Straßenverkehrsordnung „nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden“. Das gewährte Sonderrecht einer Tempoüberschreitung gilt also nicht unbegrenzt, macht das Polizeipräsidium deutlich. Vielmehr bedürfe seine Inanspruchnahme „immer einer Einzelbewertung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung“. Und die Gerichte hätten entschieden, dass „mäßige Geschwindigkeitsübertretungen“ ohne Gefährdung oder Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer im Einzelfall von dem Sonderrecht noch abgedeckt sein können.   Und was heißt das für den geblitzten Feuerwehrmann? Dazu teilt das Polizeipräsidium mit: „Ob eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 50 Stundenkilometer noch eine mäßige Geschwindigkeitsüberschreitung darstellt, wird letztlich von dem zuständigen Amtsgericht zu beurteilen sein.“   Der Feuerwehrmann habe sich „in einer Ausnahmesituation befunden“, betont sein Rechtsanwalt Stefan Beck von der Landauer Kanzlei Lütz-Binder. Er sei am Atemschutzgerät ausgebildet, was nur auf maximal jeden zweiten Feuerwehrmann zutreffe. Bei dem März-Einsatz in dem Gewerbebetrieb habe es sich um eine besondere Gefahrenlage gehandelt, bei der sich abgezeichnet habe, dass Wehrleute mit genau dieser Zusatzausbildung gebraucht würden. Außerdem habe es noch eine zweite Alarmierung gegeben, aus der sein Mandant schließen musste, dass dringend zusätzliche Kräfte benötigt werden.   Hinzu kam laut Beck, dass der Feuerwehrmann zum Zeitpunkt der Alarmierung mit einem Dienstwagen seines Arbeitgebers unterwegs war. Den habe er zunächst zurückbringen müssen, erst dann habe er sich mit seinem eigenen Wagen auf den Weg zur Feuerwache machen können. Als sein Mandant geblitzt wurde, habe es auf der B 9 nur wenig Verkehr gegeben, zudem sei die Bundesstraße in diesem Bereich gut ausgebaut. Andere Autofahrer seien daher durch die Fahrweise des Feuerwehrmannes nicht gefährdet worden.  Der Landauer Rechtsanwalt verweist zudem darauf, dass sein Mandant im Hinblick auf Verkehrsverstöße nicht vorbelastet sei. Er hält das Vorgehen der Bußgeldstelle für überzogen: Ein Fahrverbot, so Stefan Beck, sei in der Juristerei eigentlich als „Denkzettelstrafe“ für Uneinsichtige gedacht. Wozu, fragt Beck, brauche es in einem Fall, bei dem ein Feuerwehrmann seine Pflicht erfülle, eigentlich einen Denkzettel?

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