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Samstag, 31. Jul, 07:28 Uhr Drucken   |   Versenden
Ratgeber "Lehre und Beruf"
Mehr Rente mit betrieblicher Altersvorsorge
Beiträge sind teilweise von Steuern und Sozialabgaben befreit - Fiskus greift im Alter zu - Kombination mit Riester-Förderung möglich
Die betriebliche Altersvorsorge wird in Anbetracht der schrumpfenden gesetzlichen Rentenkassen zu einem immer wichtigeren Pfeiler für einen auskömmlichen Lebensunterhalt nach dem Abschied aus der Erwerbsphase.


Aber welche Varianten gibt es, welche steuerlichen Anreize bieten sie und wie schließt man sie ab?

Die betriebliche Altersvorsorge kann auf verschiedenen Wegen gefördert werden. Zum einen genießt sie eine Steuerfreistellung: Betriebsrenten in Form einer Direktzusage oder aus einer Unterstützungskasse bleiben grundsätzlich steuerfrei. Direktversicherungen (seit 2005), Pensionskasse und Pensionsfonds genießen ein Steuerprivileg: Die Beiträge sind nämlich bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2010 sind das 2640 Euro) steuerfrei und werden darüber hinaus bis zu weiteren 1800 Euro steuerfrei gestellt. Außerdem profitiert die betriebliche Altersvorsorge von einer Sozialversicherungsfreiheit: Bei Betriebsrenten in Form einer Direktzusage oder aus einer Unterstützungskasse gilt das erneut unbegrenzt, für alle anderen Durchführungswege sind 2640 Euro sozialversicherungsfrei.

Statt der beiden genannten Varianten besteht auch die Möglichkeit, bei der Direktversicherung sowie bei der Lösung mit einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds die Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen. Die Beiträge werden dann aus dem bereits versteuerten Nettoeinkommen gezahlt und die Sparer haben Anspruch auf die entsprechende Zulage sowie auf den Sonderausgabenabzug. In diesem Fall wird also die betriebliche Altersvorsorge mit der Riester-Förderung kombiniert.

Vor allem in größeren Unternehmen zahlen die Arbeitgeber die Beiträge für die zusätzliche Vorsorge. Die entsprechenden Zahlungen sind als Sozialleistungen Bestandteile der ausgehandelten oder vereinbarten Vergütung. Die Angestellten haben aber auch die Möglichkeit, Teile ihres (noch unversteuerten) Gehalts für die betriebliche Vorsorge umzuwandeln, wenn zum Beispiel keine arbeitgeberfinanzierte Vorsorge angeboten wird. Sie können in diesem Fall von ihrem Chef verlangen, dass er im Rahmen der oben erwähnten Grenzen den entsprechenden Teil des Gehalts für die Altersvorsorge einsetzt.

In manchen Unternehmen beteiligen sich die Arbeitgeber zusätzlich, indem sie die Arbeitnehmer unterstützen. Ein beliebtes Modell: Der Arbeitgeber "spendiert" seinen ersparten Anteil an der Sozialversicherung. Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer selbst entscheiden, wie das umgewandelte Gehalt angelegt wird. Nur wenn der Chef bereits einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse eingeschaltet hat, haben sie keine Wahl mehr: Sie müssen dann den vorgegebenen Weg wählen.

Bei der betrieblichen Altersvorsorge gilt: Die finanziellen Anreize von heute sind die Steuern von morgen.

Betriebsrenten beispielsweise werden im Alter - wie im Berufsleben heute der Arbeitslohn - als "Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit" behandelt und müssen voll versteuert werden. Abziehbar sind lediglich ein Pauschalbetrag von 102 Euro, der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, die im Zuge der Rentenreform für jeden Rentnerjahrgang geringer werden, bis sie 2040 ganz auslaufen. 2010 beträgt der Versorgungsfreibetrag 32 Prozent vom Einkommen, maximal jedoch 2400 Euro. Der Zuschlag liegt bei 720 Euro im Jahr.

Falls die Beiträge während der Ansparphase steuerfrei geblieben sind, müssen die Renten in der Regel immer als "sonstige Einkünfte" versteuert werden. Das gilt auch, wenn die staatliche Riester-Förderung in Anspruch genommen wurde. In diesem Fall können Vorsorgesparer den Altersentlastungsbetrag für sich nutzen. Mit ihm werden aktuell für den Rentnerjahrgang 2010 bei Erreichen der Altersgrenze 30,4 Prozent der entsprechenden Einkünfte steuerfrei gestellt, nach oben jedoch begrenzt auf 1444 Euro im Jahr. (ddp)


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