Samstag, 04. Februar 2012, 06:45 Uhr Drucken   |   Versenden
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Kusel
Dritte Instanz hebt Urteil gegen Schläger wegen Formfehler auf
Geschädigter hofft auf Neuaufnahme des Verfahrens
Die Verurteilung eines Täters in einem Strafprozess durch das Amtsgericht Kusel (Foto) wurde vom Landgericht bestätigt. Doch die dritte Instanz, das Oberlandesgericht, kassierte das Urteil. FOTO: HOFFMANN 
Christoph Gerlach versteht die Welt nicht mehr. Er wurde zusammengeschlagen, der Täter von gleich zwei Gerichten verurteilt - und dennoch bleibt die Tat nun vermutlich ungesühnt und Gerlach auf rund 4000 Euro Anwaltskosten sitzen. Weil das Amtsgericht Kusel einen Formfehler begangen hat.
Der eigentliche Vorfall ereignete sich im Oktober 2006, spät in der Nacht und unter erheblichem Alkoholeinfluss der Beteiligten. Laut Urteilsbegründung spielte sich Folgendes ab: Zunächst prügelte der Angeklagte in einer Konkener Gaststätte einen anderen Mann, als dieser sich nicht von ihm provozieren ließ. Dafür ist er rechtskräftig verurteilt, nachdem er die ursprünglich eingelegte Berufung wieder zurückzog.

Damit nicht genug: Der 45-Jährige stieg später auch noch Christoph Gerlach hinterher, als dieser sich auf den Heimweg machte. 50 Meter vom Lokal entfernt, packte er Gerlach und stieß ihn gegen einen Scheunengiebel. Resultat: ein komplizierter Armbruch, der mehrfach operiert werden musste.

Zeugen der Tat gab es keine; aber ausreichend Indizien. Vor allem die Aussage der damaligen Wirtin wog schwer beim Amtsgericht. Sie hatte gesehen, wie der Angeklagte seinem späteren Opfer hinterhergelaufen war. Das Amtsgericht folgte diesen Darstellungen, verurteilte den Schläger im Juli 2007 wegen der beiden vorsätzlichen Körperverletzungen zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen à 40 Euro. Gerlach als Opfer war damals einer der Nebenkläger. Ihm sprach das Gericht unter anderem ein Schmerzensgeld von 2500 Euro zu.

Der Verurteilte gab sich damit aber nicht zufrieden. Er zog vor das Landgericht. Mit demselben Ergebnis. Auch in der Berufungsverhandlung wurde er verurteilt. Die 3. Strafkammer des Landgerichts legte per Urteil vom Mai 2011 bei der Strafe sogar noch drauf, erhöhte die Zahl der Tagessätze auf 160. Wieder war Gerlach Nebenkläger.

Wer glaubt, damit sei die Geschichte zu Ende, der irrt. Denn der Verurteilte legte Revision zum Oberlandesgericht ein. Und dieses hat Mitte Januar das Verfahren gegen ihn eingestellt. Grund: Der zuständige Amtsrichter in Kusel habe einen Formfehler begangen, keinen ordnungsgemäßen Eröffnungsbeschluss für das Strafverfahren gegen den Mann erlassen. Das sei ein sogenanntes Verfahrenshindernis. Damit ist das bisherige Verfahren nichtig. So, als habe es die beiden Verurteilungen nie gegeben.

Was war passiert? Der Strafrichter in Kusel hatte den Eröffnungsbeschluss "unter Verwendung eines (nicht amtlich eingeführten) Vordrucks mit formularmäßig vorgefertigtem Text und handschriftlichen Ergänzungen" angeordnet, so heißt es im Beschluss des Oberlandesgerichts. Der Eröffnungsbeschluss sei dann offensichtlich von der Geschäftsstelle des Gerichts zusammen mit der Ladung zum Termin übersandt worden. Eine Abschrift des Eröffnungsbeschlusses befinde sich nicht in der Akte.

Dieses Vorgehen sei allerdings nicht zulässig. Zwar dürfe grundsätzlich mit Vordrucken gearbeitet werden. Doch müsse dieser vom Richter eindeutig abgefasst und vollständig ausgefüllt werden. "Das ist hier erkennbar nicht der Fall", befinden die Zweibrücker Richter. Weder seien Aktenzeichen und Personalien des Beschuldigten aufgeführt, noch könne dem Beschluss der Anklagevorwurf entnommen werden. All das sei "ureigene Aufgabe des Richters". Die Geschäftsstelle habe nur die Aufgabe, die Ausfertigung der schriftlichen Eröffnungsentscheidung des Richters zu erstellen und die Ladungsverfügung auszuführen. Hingegen könne die Geschäftsstelle nicht nachträglich fehlende Inhalte ergänzen. Und: Der Richter habe auch anschließend "ersichtlich keine nachholende Eröffnungsentscheidung getroffen", die seinen ursprünglichen Formfehler sozusagen geheilt hätte. Ergo: Ohne wirksamen Eröffnungsbeschluss konnte auch kein rechtsgültiges Verfahren zustande kommen.

Gerlach ist nun natürlich sauer. Weder bekommt er das ihm ursprünglich zugesprochene Schmerzensgeld von 2500 Euro sowie weitergehenden Schadenersatz, noch werden ihm die Anwaltskosten ersetzt, die er auf 4000 Euro beziffert. Die einzige Chance für ihn, doch noch Gerechtigkeit zu erlangen, liegt bei der Staatsanwaltschaft. Die könnte erneut Klage einreichen, auf dass das Verfahren neu und diesmal richtig eröffnet wird.

Ralf Nagel, Direktor des Kuseler Amtsgerichts, hat wenig Trost für Gerlach. Er könne dessen Enttäuschung nachvollziehen. Doch sei es "keine Ausnahmeentscheidung", dass eine höhere Instanz ein erstinstanzliches Urteil aufhebe. Und nach einhelliger Rechtsprechung habe ein Nebenkläger bei Freispruch des Angeklagten oder bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses seine Kosten selbst zu tragen. Das dürfe der Staatskasse nicht aufgebürdet werden.

Zum Formfehler selbst sagt Nagel nach Absprache mit dem zuständigen Strafrichter, es sei eine Wertungsfrage, ob alle formalen Voraussetzungen eines Eröffnungsbeschlusses vorlägen oder ob dieser in einem solchen Maße fehlerhaft sei, dass er unwirksam werde. "Dass der Beschluss das Datum der zugelassenen Anklage bezeichnet und auch eine Verbindung mit einem genau bezeichneten anderen Verfahren ausgesprochen hat, genügt dem Oberlandesgericht zur Bestimmtheit nicht." Das Landgericht habe den Eröffnungsbeschluss jedenfalls nicht beanstandet.

Allerdings respektiere der Strafrichter die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts, schreibt Nagel. Bereits seit 2009 habe er seine Praxis zur Fassung der Eröffnungsbeschlüsse geändert. Offenbar nicht ohne Anlass, wie eine Recherche im Internet nahelegt: Schon mit Beschluss vom 13. März 2008, so ist dort auf der Seite einer Online-Rechtsberatung zu finden, hat genau dieselbe Strafkammer am Landgericht Kaiserslautern die Art der Eröffnungsbeschlüsse gerügt und ein Kuseler Urteil aufgehoben, bei dem eine Frau wegen Betrugs in zwölf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt wurde. Die anschließende Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung des Landgerichts schmetterte das Oberlandesgericht mit genau jener Begründung ab, die nun im aktuellen Fall angeführt wird.

Von Wolfgang Pfeiffer








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